Satzung
Satzung des Versicherungsverein Enger (VVE)
I Allgemeine Bestimmungen
- Der im Jahre 1873 gegründete Versicherungsverein Enger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
- Der Verein untersteht der Aufsichtsbehörde Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold.
Der Verein betreibt für seine Mitglieder die verbundene Hausratversicherung und die Glasversicherung nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen.
Jedoch ist die Glasversicherung nur in Kombination mit der verbundenen Hausratversicherung abschließbar.
- § 3 Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand
- Der Verein hat seinen Sitz in Bünde
2. Das Geschäftsgebiet des Vereins sind die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.
3. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
- § 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder in Textform.
II Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Geschäftsgebiet hat.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages ist dem Mitglied die Satzung des
Vereins zusätzlich zu den Vertragsunterlagen auszuhändigen.
2. Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr versichern.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch vom Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens beschlossen waren. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach dem Ausscheiden bzw. Ausschluss aus dem Verein.
- Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied veräußert, so gelten die Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG.
2. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf dessen Erben über.
III Organe und Geschäftsführung
Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§§ 9-14),
2. der Vorstand (§§ 15-20),
- § 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausschließlich vorbehalten sind.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß §4 dieser Satzung mindestens zehn Tage vorher einberufen. Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Präsenzveranstaltung statt. Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen sind in der Einladung besonders zu erwähnen.
- § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
- a) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragt;
b) wenn der Vorstand sie für erforderlich hält;
c) wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
- § 11 Leitung der Versammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Beschlussfassungen, die den Vorstand betreffen, leitet ein
aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.
- § 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder – wenn Einspruch erhoben wird – durch Stimmzettel gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich mitgeteilt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer und von
mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
- § 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde (§ 15);
b) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 20);
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer (§20);
d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 19 Ziffer 3);
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung einer Vergütung für die Vorstandsmitglieder (§ 17); - Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
a) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
b) Verwendung des Gewinns bzw. Deckung eines Verlustes;
c) Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen;
d) Auflösung des Vereins bzw. Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen.
Die Beschlüsse zu Ziffer 2. c) und d) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Die Änderung der Satzung und Beschlüsse zu § 2 d bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 28 und § 29).
3. Anträge und Beschwerden von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind so rechtzeitig bei dem Vorstand einzureichen, dass sie in der
Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.
- Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Geschäftsführer, der auch Stellvertreter sein kann. Für diesen Fall erhöht sich die Zahl der Beisitzer auf drei Personen.
3. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verurteilt worden ist.
4. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Vorstandsmitglied aus; die Reihenfolge wird erstmalig durch Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer
der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
6. Über die Verhandlungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- § 16 Vertretung des Vereins
Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes, bedarf es der Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
- § 17 Vergütung des Vorstandes
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer erhalten eine jährliche Vergütung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder Tagegelder und Erstattung der Reisekosten nach Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
- § 18 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
2. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
3. Prüfung der Versicherungsanträge und Ausfertigung der Versicherungsscheine,
4. Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Feststellung der Entschädigungen,
5. Festsetzen der Beiträge und etwaiger Nachschüsse,
6. Einberufung der Mitgliederversammlung,
7. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
8. Anlegung des Vereinsvermögens.
9. Erteilung der Bankvollmacht für den Geschäftsführer.
10. Abschluss von Dienstleistungsverträgen.
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Verwaltung des Mitgliederbestandes,
2. Führung der Rechnungs- und der Kassenbücher sowie das Ordnen der Belege,
3. Kassenführung und Erstellen des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
4. Ausfertigung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung,
5. Aufstellen der jährlichen Beitragslisten und die Beitragserhebung. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
Als Rechnungsprüfer werden jährlich zwei Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese haben die Prüfung der Jahresrechnung anhand der Bücher, Belege und Schriften auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärung und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige Prüfung benötigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
- 21 Rechnungslegung und Prüfung
Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des Vereins den Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde fristgerecht einzureichen.
Die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage hat in Abständen von 5 Jahren gemäß dem Runderlass des Finanzministeriums vom 05.02.1997 bzw. Nachfolgeerlass zu erfolgen.
IV Vermögensverwaltung
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den
1. im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
2. gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen,
3. sonstigen Einnahmen.
- Reichen die Jahreseinnahmen zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückstellung und anderen Gewinnrücklagen sowie des verfügbaren Teils der Verlustrücklage durch Nachschüsse zu decken, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Beiträge verpflichtet sind. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Sie darf die zur Deckung des Verlustes notwendige Höhe nicht überschreiten.
2. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
3. Die Zahlung der Nachschüsse hat in derselben Weise wie die des regelmäßigen Jahresbeitrages zu erfolgen.
- Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage von mindestens 100 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung gebildet (§193 VAG).
2. Der Verlustrücklage fließen bis zum Erreichen oder Wiedererreichen der Soll-Verlustrücklage jährlich der volle Jahresüberschuss zu.
3. Nach Erreichung bzw. Wiedererreichung der Mindesthöhe der Verlustrücklage fließt der Verlustrücklage oder den anderen Gewinnrücklagen nur noch der Teil des Jahresüberschusses zu, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hierfür bestimmt wird.
4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Verein in einzelnen Geschäftsjahren die Zuführungen abweichend regeln.
5. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 1/5 ihrer Mindesthöhe überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 1/3 der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen, jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 1/5 der Mindesthöhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Beitrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und dieser zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht.
- Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss zuzuweisen.
2. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen.
3. An der Überschussverteilung nehmen nur die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder teil.
4. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
- Das Vereinsvermögen ist gem. den Bestimmungen des §215 VAG so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Vereins unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
2. Der bare Kassenbestand soll angemessen sein.
V Rückversicherung
Der Verein kann sich rückversichern.
VI Änderung der Satzung und der
Versicherungsbedingungen
- Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Die Satzung kann hinsichtlich der Bestimmungen über die betriebenen Versicherungszweige, die Organe und die Vermögensverwaltung mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
3. Die Versicherungsbedingungen können hinsichtlich der Bestimmungen über den Umfang des Versicherungsschutzes mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
4. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
VII Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Mit dem Beschluss über die Auflösung kann auch ein Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verbunden werden.
4. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
Nach Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt; jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des genehmigten Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
Bünde, 13.05.2025